I.Name und Sitz
Art. I
Unter dem Namen „Neys“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. II
Der Verein hat seinen Sitz in Visp.


II. Ziel und Zweck
Art. III
Ziel des Vereines ist es, die Kameradschaft zu pflegen und kulturellen Veranstaltungen durch die Teilnahme zu fördern. Höchstes Gebot für die Mitglieder ist und bleibt das Nichtverspeisen von gelbem Schnee.


III. Mitgliedschaft
Art. IV
Mitglied des Vereins können Personen werden, welche durch die Generalversammlung bestätigt wurden. Sie müssen Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und diese zu fördern bereit sein. Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aufnahmegesuche sind handschriftlich auf einem Bierdeckel an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung mit einstimmiger Mehrheit. Enthaltungen sind nicht zulässig.

Art. V
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Verspeisen von gelbem Schnee
b) Ausschluss infolge Verachtung Ethanolhaltiger Lösungen

Der Ausschluss kann von der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes.


IV. Die Organe
Art. VI
Die Organe des Vereins Neys sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand

Art. VII
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich per E-Mail durch den Präsidenten.

Art. VIII
Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage schriftlich per E-Mail durch den Präsidenten vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. IX
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
a) Abnahme der Sautier-Statstik und Ernennung des Sautieres des Jahres
b) Festsetzung der Jahresplanung
c) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
d) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
e) Änderung der Statuten

Art. X
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit gefasst. Eine stille Abstimmung erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung für die Mitglieder ist nicht zulässig. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Art. XI
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Diese werden direkt gewählt. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. XII
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier

Art. XIII
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Die Organisation und Durchführung des Neys-Anlass


V. Das Vereinsvermögen
Sollte sich der Fall erweisen dass es jemals zu einem Vereinsvermögen kommen sollte, treten folgende Artikel in Kraft.
a) Der Kassier wacht über das Vermögen und zeichnet sich verantwortlich für dieses.


VI. Statutenänderung und Auflösung
Art.XIV
Für die Statutenänderung ist die Anwesendheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist die absolute Mehrheit notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die absolute Mehrheit nicht, so wird diese zurechtgetrunken bis sie stimmt.

Art. XV
Im Fall, dass nur noch ein Neys-Mitglied das Antlitz der Erde geniessen sollte, so erhält es die Vollmacht über das Vereinsvermögen. Es soll das Vermögen im Sinne des Vereins einsetzen.